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Tumisu von Pixabay
Transparenz durch anbieterkennzeichnung

Impressumspflicht

Wer Medien im Netz anbietet, muss sich als Anbieter zu erkennen geben. Die Anbieterkennzeichnung bzw. Impressumspflicht stärkt die Transparenz im Internet und ist Ausdruck der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die LMS ist für die Kontrolle der Einhaltung der Impressumspflicht saarländischer Anbieter von Telemedien zuständig.

Impressumspflicht

Websites, Blogs, Social-Media-Profile – sie alle sind Beispiele für sogenannte Telemedien. Wer solche Angebote ins Netz stellt, muss in vielen Fällen Angaben dazu machen, wer die Verantwortung für die Inhalte trägt. Das wird von der LMS überprüft.

Die Anbieterkennzeichnung bzw. Impressumspflicht stärkt die Transparenz im Internet und ist Ausdruck der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die LMS ist für Kontrolle der Einhaltung der Impressumspflicht saarländischer Anbieter von Telemedien zuständig. Dienstanbieter, die geschäftsmäßig angebotene Telemedien betreiben, unterliegen gemäß § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) der Allgemeinen Informationspflicht. Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben darüber hinaus weitere Informationen laut § 18 Abs. 2 MStV anzugeben.

Unser Leitfaden gibt eine Orientierung, für wen das Bereithalten eines Impressums verpflichtend ist und gibt praktische Tipps zur Umsetzung.

Impressumspflicht – FAQ

Wer Webseiten, Blogs, Online-Shops oder Social Media-Profile verantwortet, muss diese in der Regel mit einem Impressum versehen.

Diese Grundregel gilt insbesondere für geschäftsmäßige Telemedienangebote (§ 5 DDG), aber auch für alle anderen Anbieter von Telemedien (§ 18 Abs. 1 MStV).

Es gibt zwar eine Ausnahme für Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Doch auf diese Ausnahme sollte man nicht vorschnell setzen, denn nicht jedes Angebot von einer privaten Person fällt unter diese Ausnahme. Bereits Internetauftritte, die eine Breitenwirkung aufweisen und eine gewisse meinungsbildende Kraft entfalten, müssen ein sog. einfaches Impressum bereithalten. Eine Breitenwirkung kann insbesondere bereits beim regelmäßigem „Teilen“ von gewerblichen Inhalten Dritter vermutet werden.

Empfehlung: Die LMS empfiehlt auch Gruppen z.B. bei Facebook ein eigenes Impressum anzulegen, da die Gruppenseite ein eigenes Medienangebot darstellt.

In jedem Bundesland gibt es dafür zuständige Institutionen. Im Saarland ist dies die LMS.

Ein fehlendes oder nicht vorschriftsmäßiges Impressum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Der vom Gesetzgeber festgelegte Rahmen zur Festlegung von Bußgeldern sieht eine maximale Geldbuße von 50.000 € vor. Die LMS kann bei einfach gelagerten Fällen ein Verwarngeld bis höchstens 55 € aussprechen.

Einfache Impressumspflicht

Ist das Angebot nicht nur privat, so ist die sog. einfache Impressumspflicht einzuhalten. Diese umfasst:

  • Namen und Anschrift sowie
  • bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Erweiterte Impressumspflicht

Bei Bloggern, aber auch bei Profilen und Accounts kann darüber hinaus die sog. erweiterte Impressumspflicht greifen. Demnach sind bei sog. journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zusätzlich neben den bereits erwähnten Angaben ein:e Verantwortliche:r für die jeweiligen Beiträge mit Namen und Anschrift zu benennen.

Sind mehrere für einen Dienst verantwortlich, so sind alle Personen namentlich und mit Anschrift zu benennen.

Geschäftsmäßige Angebote

Bei geschäftsmäßigen, also in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien sind folgende Angaben im Impressum einzufügen:

  • Vor- und Nachnamen (keine Pseudonyme!)
  • Handelt es sich um eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sind die Angabe der Rechtsform und die Angabe des Vertretungsberechtigten, z. B. Geschäftsführers bzw. Vorstands, verpflichtend.
  • Aktuelle Anschrift (Dies kann die Adresse eines Unternehmens sein. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.)
  • E-Mail-Adresse
  • Ein „zweiter unmittelbarer Kommunikationsweg“: Dies kann die Telefon- und/oder Telefax-Nummer sein.
  • Ggf. Umsatzsteuer-ID.

Weitere Informationen sind ggfl. für auserwählte Berufsgruppen, Tätigkeiten mit behördlicher Aufsicht bzw. Zulassungserfordernissen oder für Gesellschaften (Registernummer, Liquidation) anzugeben.

Das Impressum muss deutlich erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Auf Webseiten wird es häufig als Reiter oder Rubrik oben oder ganz unten platziert.

Die LMS erachtet es derzeit als zulässig, von einem Social Media Profil mit einem entsprechenden Link auf das Impressum auf der eigenen Webseite zu verweisen (sog. externer Link). Dieser Link muss eine direkte Verknüpfung zum Impressum herstellen und darf nicht mehr als zwei Klicks von der Ursprungsseite entfernt sein.

Um jedoch den Verweis auf eine externe Seite für jedermann erkennbar zu machen, muss darauf geachtet werden, dass der Link vorangestellt als Impressum bezeichnet wird:

Beispiel:

  • Variante 1:
    Impressum: http://www.lmsaar.de
  • Variante 2:
    http://www.lmsaar.de/impressum

Besser – und zukunftssicher – ist es jedoch, ein eigenes Impressum auf das Social Media Profil einzustellen.

Auf der sicheren Seite befinden Sie sich mit der Benennung „Impressum“.

Da viele Plattformen für nutzergenerierte Inhalte keine (Pflicht-)felder für die Erstellung eines Impressums vorsehen, ist die Umsetzung der Impressumspflicht einzelner Profilseiten oft nicht einfach, deshalb hat die LMS gegenüber Anbietern der Sozialen Medien angeregt, entsprechende Felder im Benutzerprofil vorzusehen. Damit auch schon heute die Anbieterkennzeichnung gelingt, finden Sie rechts im Downloadsbereich eine How to – Anleitung für Social Media Auftritte.

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Kontakt
Ina Goedert
Abteilungsleiterin Medienaufsicht
und Medienforschung
Telefon: 0681/38 988-52

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