Zulassung | Zuweisung
Wer im Saarland Rundfunk veranstalten will, braucht eine Zulassung der LMS als zuständiger Landesmedienanstalt. Hierunter versteht man die Erlaubnis, überhaupt Rundfunk veranstalten zu dürfen. Zulassungsfrei sind Rundfunkprogramme mit nur geringer Reichweite und Programme, die nur eine geringe Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung haben.
Hintergrund
Wer in Deutschland privaten Rundfunk veranstalten will, braucht hierfür grundsätzlich eine Zulassung gem. § 52 f. MStV. Die Zulassung ist die Bestätigung, dass bei dem Radio- oder Fernsehveranstalter zu einem bestimmten Zeitpunkt die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen, um das jeweilige Programm ordnungsgemäß zu veranstalten.
Die Veranstaltung von Radio ausschließlich im Internet (sog. Internet-Radio oder Webradio) ist nicht mehr bloß anzeigepflichtig, sondern grundsätzlich zulassungsbedürftig. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit ist unabhängig vom Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung darzulegen und glaubhaft zu machen. Veranstalter:innen, die bereits ein Webradio gestartet haben oder es planen, müssen daher grundsätzlich eine Zulassung als Rundfunkveranstalter:in beantragen. Erfüllen sie nach eigener Einschätzung die Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit, kann ein entsprechender Antrag auf Bestätigung durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gestellt werden.
FAQ
Wer braucht eine Zulassung?
Jeder, der privatrechtlichen Rundfunk veranstalten möchte, braucht hierzu grundsätzlich eine Zulassung. Eine Ausnahme besteht bei Rundfunkprogrammen, die durchschnittlich weniger als 20.000 gleichzeitige Live-Nutzer erreichen oder aufgrund ihrer Inhalte und Gestaltung nur eine geringe Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung haben.
Wer erteilt die Zulassung?
Die Zulassung wird durch diejenige Medienanstalt erteilt, bei der der Zulassungsantrag gestellt wurde. Über die Zulassung entscheidet bei bundesweiten Veranstaltern die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), bei landesweiten, regionalen und lokalen Rundfunkprogrammen im Saarland der Medienrat der LMS. Bei bundesweiten Fernsehprogrammen erfolgt zusätzlich grundsätzlich eine Prüfung durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) mit Blick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt in Deutschland.
Wie bekomme ich eine Zulassung?
Eine Zulassung kann von natürlichen oder juristischen Personen bei der LMS beantragt werden.
Zulassungsfreiheit
Zulassungsfrei gem. § 54 Abs. 1 Nrn. 1, 2 MStV sind solche Rundfunkprogrammen, die eine nur geringe Bedeutung für die individuelle oder öffentliche Meinungsbildung entfalten (wie Einrichtungs- und Veranstaltungsrundfunk) oder die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden. Die Zulassungsfreiheit bestätigt die LMS auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Verbreitung
Für die bundesweite Verbreitung von privaten Rundfunkprogrammen über Satellit oder Internet müssen lediglich die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Über die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in saarländischen Kabelnetzen entscheidet im Saarland der jeweilige Kabelnetzbetreiber nach Maßgabe von § 81 MStV, der dabei nach § 41 SMG mindestens eines der am Einspeisepunkt empfangbaren grenzüberschreitenden Programme, also mindestens ein französisches oder ein luxemburgisches Programm, in sein Kabelnetz einspeisen muss. Allerdings entspricht der Kabelnetzbetreiber dieser Pflicht auch, wenn er diese(s) Programm(e) verschlüsselt einspeist und Nutzern nur gegen Bezahlung zugänglich macht.
Frequenzzuweisung
Über die Zuweisung von terrestrischen Frequenzen - UKW, DAB+ oder DVB-T – an private Veranstalter entscheidet bei einer bundesweiten Zuweisung die ZAK oder die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Landesmedienanstalten auf der Grundlage einer Ausschreibung. Bei einer auf saarländisches Gebiet beschränkten Zuweisung entscheidet der Medienrat der LMS.
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